8 nen Aussagen zufolge mit seinem Lastwagen «auf dem Weg nach G.________» befunden, was vermuten lasse, dass er mit seinem Lastwagen höchstwahrscheinlich nicht so schnell wieder in E.________ zurück habe sein können. Die Behauptung der Vorinstanz, die Polizei hätte «kurz nach der Kontaktaufnahme» Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] ergreifen können, wenn sie diese hätte anordnen wollen, mute deshalb seltsam an. Es sei überhaupt nicht erwiesen, dass dies wirklich möglich gewesen sein solle.