Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschuldigte schliesslich und entgegen der Vorinstanz aus dem Umstand, dass zwischen der telefonischen Kontaktaufnahme der Polizei um «ca.» 10:30 Uhr und dem vereinbarten Termin zwecks Tatbestandsaufnahme um «ca.» 12:00 Uhr weitere anderthalb Stunden verstrichen seien, zumal der Beschuldigte diese zeitliche Verzögerung zu verantworten habe. Anlässlich des Telefonats habe er sich eige-