Der Hinweis der Vorinstanz, wonach beim Fahrer des entgegenkommenden Lastwagens bei dessen Befragung am Unfallort auf Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] verzichtet worden sei, sei unerheblich. Dieser habe unmittelbar nach dem Unfallhergang angehalten und die Polizei informiert. Dadurch habe er sich absolut korrekt verhalten, weshalb die Polizei, nachdem sie sich ein persönliches Bild von dessen Zustand habe machen können, auf weitere Massnahmen habe verzichten können. Dies könne vom Beschuldigten nicht behauptet werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschuldigte schliesslich und entgegen der Vorinstanz aus dem Umstand,