Indem sich der Beschuldigte vom Unfallort entfernt habe, habe er sich somit einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle entzogen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass anlässlich der Tatbestandsaufnahme in E.________ um 12:45 Uhr, mithin also fünf Stunden und 34 Minuten nach dem Unfall, auf eine Atemalkoholkontrolle (verständlicherweise) verzichtet worden sei. Die Polizei habe zudem sehr wohl auch Massnahmen im Hinblick auf eine allfällige Fahrunfähigkeit ergriffen, indem sie sich gemäss Unfallaufnahmeprotokoll offensichtlich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten verschafft habe, wobei keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit hätten erkannt werden können.