Nicht von Bedeutung sei, ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert gehabt habe; eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit könne vielmehr auch gegenüber einem nüchternen Fahrzeugführer angeordnet werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_441/2019 E. 2.2.1). Zudem stehe vorliegend wie in den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts und des Obergerichts auch kein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand zur Diskussion, auf den der Unfall zweifellos zurückzuführen gewesen wäre. Indem sich der Beschuldigte vom Unfallort entfernt habe, habe er sich somit einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle entzogen.