SVG führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der objektive Tatbestand sei im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Der Beschuldigte habe trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort verlassen und weder den Geschädigten noch die Polizei informiert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts sei bereits deshalb mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein solcher Unfall mit Sachschaden genüge für die Anordnung solcher Massnahmen. Nicht von Bedeutung sei, ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert gehabt habe;