Hervorzugehen [recte: hervorzuheben] sei ferner, dass im Urteil SK 2020 86 der Bagatellcharakter des durch ein Ausweichmanöver verursachten leichten Schadens am Wiesland (CHF 100.00) ebenso wenig ausschlaggebend gewesen sei. Soweit die Vorinstanz von einem Schaden im Bagatellbereich ausgehe und der Verteidiger die vorliegende Sache als vergleichsweise «banal» bezeichne, könne daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Betreffend Subsumtion unter den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der objektive Tatbestand sei im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt.