7 gründet werde und dass entgegen dem früheren Art. 55 Abs. 2 aSVG (Stand 3. Februar 2004) die Untersuchungsmassnahmen nicht mehr von den konkreten Umständen abhängig gemacht werden sollten. Hervorzugehen [recte: hervorzuheben] sei ferner, dass im Urteil SK 2020 86 der Bagatellcharakter des durch ein Ausweichmanöver verursachten leichten Schadens am Wiesland (CHF 100.00) ebenso wenig ausschlaggebend gewesen sei.