auch dort habe das Gericht die Folgen einer seitlichen Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug mit beschädigtem Seitenspiegel zu beurteilen gehabt. Die Behauptung, wonach dieser Sachverhalt so wesentlich anders gelagert sei bzw. im Unterschied zum vorliegenden Fall «ausserordentlich», so dass sich dort eine andere rechtliche Würdigung aufgedrängt habe, sei daher willkürlich und widerspreche der strengen aktuellen Rechtsprechung zu Art. 91a