Das Ereignis müsse – entgegen der Vorinstanz – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit nicht noch zusätzlich aus anderen Gründen «ausserordentlich» sein. Bezeichnenderweise sei der Sachverhalt, der dem erwähnten Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 zugrunde liege, auch noch fast identisch mit dem vorliegenden Fall; auch dort habe das Gericht die Folgen einer seitlichen Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug mit beschädigtem Seitenspiegel zu beurteilen gehabt.