In Bezug auf das Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 weise die Vorinstanz nur darauf hin, dass es sich hierbei gemäss Bundesgericht um ein «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis» gehandelt habe. Unerwähnt lasse sie jedoch den Hinweis des Bundesgerichts, wonach sich ein Unfall ereignet habe, den die Beschuldigte wahrgenommen habe, weshalb sie bereits deshalb nach der zitierten aktuellen Praxis damit habe rechnen müssen, dass eine Alkoholkontrolle durchgeführt werden würde. Das Ereignis müsse – entgegen der Vorinstanz – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit nicht noch zusätzlich aus anderen Gründen «ausserordentlich» sein.