So hebe das Gericht selbst auch in Bezug auf das Bundesgerichtsurteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 zwar zunächst hervor, wieso im konkreten Fall mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Polizeikontrollen zu erwarten gewesen seien. Andererseits füge es sodann aber zu Recht hinzu, dass das Bundesgericht in concreto ohnehin befunden habe, dass bereits eine Kollision mit Sachschaden für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit genügt hätte. In Bezug auf das Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 weise die Vorinstanz nur darauf hin, dass es sich hierbei gemäss Bundesgericht um ein «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis» gehandelt habe.