Stattdessen werde auch in BGE 142 IV 324 wie in den beiden anderen Entscheiden [Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 und 6B_1323/2016 vom 5. April 2017] hervorgehoben, dass der Betroffene eigentlich nur noch dann nicht mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] rechnen müsse, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. So hebe das Gericht selbst auch in Bezug auf das Bundesgerichtsurteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 zwar zunächst hervor, wieso im konkreten Fall mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Polizeikontrollen zu erwarten gewesen seien.