Die Vorinstanz lege in keiner Art und Weise dar, inwiefern diese Fälle massgeblich anders als der vorliegende Fall gelagert gewesen seien, so dass eine andere rechtliche Würdigung angebracht erscheine. Stattdessen werde auch in BGE 142 IV 324 wie in den beiden anderen Entscheiden [Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 und 6B_1323/2016 vom 5. April 2017] hervorgehoben, dass der Betroffene eigentlich nur noch dann nicht mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] rechnen müsse, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei.