Diese drei Verfahren hätten jedoch ausnahmslos mit einer Verurteilung der Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit geendet. Die Vorinstanz lege in keiner Art und Weise dar, inwiefern diese Fälle massgeblich anders als der vorliegende Fall gelagert gewesen seien, so dass eine andere rechtliche Würdigung angebracht erscheine.