Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer müsse daher mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen. Die Vorinstanz sei jedoch der Meinung, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung «entgegen der obergerichtlichen Auffassung» im Einzelfall weiterhin Ausnahmen von dieser Regel vorsehe und habe in diesem Zusammenhang drei Bundesgerichtsentscheide zitiert. Diese drei Verfahren hätten jedoch ausnahmslos mit einer Verurteilung der Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit geendet.