6 von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden könnten, und mit Art. 10 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013), wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen könne, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer müsse daher mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen.