10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung vom 7. Juli 2022 aus, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, habe das Bundesgericht in BGE 142 IV 324 erstmals festgestellt, dass der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich immer damit rechnen müsse, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen müsse. Anders verhalte es sich (nur) dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei.