128, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf der subjektiven Seite hielt die Vorinstanz – bei Verneinung der Erfüllung des objektiven Tatbestands – fest, dass der Beschuldigte nicht mit einem Atemalkoholtest oder anderweitigen Massnahmen gerechnet habe oder habe rechnen müssen und damit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt habe, als er sich von der Unfallstelle entfernt und eine sofortige Unfallmeldung unterlassen habe. Die fahrlässige Tatbegehung nach Art. 91a SVG sei überdies nicht strafbar und der subjektive Tatbestand dementsprechend nicht erfüllt (pag.