Daraus könne vernünftigerweise nur gefolgert werden, dass die Polizei beim Beschuldigten selbst bei sofortiger Meldung des Unfalls keine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am Unfallort angeordnet hätte, andernfalls sie dies bereits kurz nach Kontaktaufnahme hätte tun können und müssen. Der Beschuldigte habe objektiv nicht mit einem Atemalkoholtest rechnen müssen, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (pag. 128, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).