Auch die Tageszeit habe wohl anders als im Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 keinen Anlass für die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegeben. Im Nachhinein werde diese Auffassung dadurch gestützt, dass die Polizei weder beim anderen Fahrer noch beim Beschuldigten trotz Möglichkeit einen Atemalkoholtest durchgeführt oder eine andere Massnahme angeordnet habe. Vielmehr sei die Tatbestandsaufnahme mit dem Beschuldigten vereinbarungsgemäss durch die Polizei erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (12:45 Uhr, pag. 5), nachdem der Lenker ausfindig gemacht worden sei (um 10:30 Uhr, pag. 5), erfolgt.