Das Kollisionswarnsystem des Lastwagens des Beschuldigten habe keine Warnmeldung abgesetzt und der Schaden habe im Bagatellbereich gelegen. Weiter habe hier kein sogenannter Nachtrunk vorgelegen, wie dies in BGE 142 IV 324 der Fall gewesen sei. Auch habe es sich vorliegend nicht um einen geraden, breiten Strassenabschnitt und auch nicht um eine Streifkollision zwischen zwei Personenwagen wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020, sondern um zwei Lastwagen, wovon mindestens einer mit einem Kollisionswarnsystem ausgestattet gewesen sei, gehandelt.