5 schuldigten gelte als H.________ (Beruf) eine Nulltoleranz hinsichtlich Alkoholkonsums im Strassenverkehr. Der Unfall habe sich zudem in der Dunkelheit kurz nach 7 Uhr an einem Donnerstagmorgen im Dezember in einer 60er-Zone auf einem verengten Strassenabschnitt in einer leichten Linkskurve mit Gegenverkehr zwischen zwei Lastwagen ereignet. Das Kollisionswarnsystem des Lastwagens des Beschuldigten habe keine Warnmeldung abgesetzt und der Schaden habe im Bagatellbereich gelegen.