Der Beschuldigte hätte demnach in objektiver Hinsicht grundsätzlich nach dem Unfall mit der Durchführung eines Atemalkoholtests durch die Polizei rechnen müssen. In der Streifkollision erblickte die Vorinstanz indes kein wie vom Bundesgericht im Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 beschriebenes «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis, aufgrund dessen objektiv betrachtet mit der Durchführung eines Atemalkoholtests (oder anderen Massnahmen) höchstwahrscheinlich hätte gerechnet werden müssen. Weiter führt sie aus, für den Be-