127 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann führte die Vorinstanz aus, entsprechend der neuen, strengeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde der Beschuldigte prima vista den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllen, zumal gemäss vorliegender Sachverhaltsfeststellung kein von ihm zweifelsfrei unabhängiger Umstand vorgelegen habe, der zum Unfall geführt habe. Der Beschuldigte hätte demnach in objektiver Hinsicht grundsätzlich nach dem Unfall mit der Durchführung eines Atemalkoholtests durch die Polizei rechnen müssen.