__ für eine Tatbestandsaufnahme habe vereinbaren können. Beim Beschuldigten hätten die Polizisten keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit erkennen können. Bei ihm sei zu diesem Zeitpunkt weder eine Atemalkoholprobe durchgeführt oder eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden, noch hätten die Polizisten den Fahrer des entgegenkommenden Lastwagens bei dessen Befragung am Unfallort einer solchen Massnahme unterzogen (pag. 127 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).