Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte nicht sofort an der Unfallstelle, sondern im wenige Kilometer entfernten F.________ angehalten und den Schaden begutachtet habe, ohne jedoch der Polizei den Schaden zu melden, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen habe er den Disponenten seines Arbeitgebers verständigt. Weiter sei aktenkundig, dass die Polizei via den Disponenten des Unternehmens gleichentags um 10:30 Uhr den Beschuldigten habe kontaktieren und mit ihm für 12:45 Uhr einen Treffpunkt in E.________ für eine Tatbestandsaufnahme habe vereinbaren können.