9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung vorab fest, der Beschuldigte habe mit dem linken Aussenspiegel auf der D.________(Strasse) bei C.________ den linken Aussenspiegel eines entgegenkommenden Lastwagens touchiert und dadurch die linken Aussenspiegel beider Lastwagen beschädigt. Dabei handle es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne des SVG. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte nicht sofort an der Unfallstelle, sondern im wenige Kilometer entfernten F._____