4 Weitere Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Kammer nicht. Es kann daher für den Sachverhalt sowie die Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der wenigen zusätzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 117 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung