_ schliesslich um 12:45 Uhr, wobei die Polizei beim Beschuldigten keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit feststellen konnte (vgl. pag. 5). Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschuldigte gefragt, ob er Alkohol gehabt hätte, was er mit gutem Gewissen habe verneinen können (HV-Protokoll S. 4, Z. 43 f.). Auf einen Atemlufttest oder weitere Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit wurde in der Folge verzichtet.