Da sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Telefonats eigenen Angaben zufolge ausserdem bereits «auf dem Weg nach G.________» (Kanton Fribourg) befand, habe er um ca. 12:00 Uhr mit der Polizei auf einem Lastwagenparkplatz in E.________ abgemacht (HV- Protokoll S. 4, Z. 31 ff.). Gemäss Unfallprotokoll der Polizei erfolgte die Tatbestandsaufnahme in E.________ schliesslich um 12:45 Uhr, wobei die Polizei beim Beschuldigten keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit feststellen konnte (vgl. pag. 5).