Auch die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Berufungsbegründung vom 7. Juli 2022 grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bzw. deren Beweiswürdigung. Sie weist lediglich darauf hin, dass vom Beschuldigten einzig bestritten werde, sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen zu haben bzw. unter den gegebenen Umständen damit gerechnet haben zu müssen, und hält mit Blick darauf ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz einzig noch Folgendes fest (pag. 157): Der Unfall ereignete sich um 07:11 Uhr.