7. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2022 aus, der unbestrittene Sachverhalt lasse sich dem Strafbefehl vom 29. Juli 2021 entnehmen (pag. 165). Auch die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Berufungsbegründung vom 7. Juli 2022 grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bzw. deren Beweiswürdigung.