_ weiter, wo er seinen eigenen Schaden begutachtete. Weil er davon ausgegangen sei, dass jeder seinen eigenen Schaden übernehmen werde, setzte er seine Fahrt fort, ohne sich um die Schadenregelung zu kümmern oder die Polizei zu informieren. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte der Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen.