Demgegenüber ist Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Ur- 3 teil in den angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).