Die Verfahrensleitung ordnete daraufhin mit Verfügung vom 2. Juni 2022 und gestützt auf Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 153 f.). Diese datiert vom 7. Juli 2022 und ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 155 ff.). Auch der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 8. August 2022 eine fristgerechte schriftliche Stellungnahme ein (pag. 164 ff.).