3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Die Generalstaatsanwaltschaft teilte bereits mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2022 mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 146). Nachdem dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Mai 2022 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag. 148), teilte dieser mit Eingabe vom 1. Juni 2022 mit, ebenfalls einverstanden zu sein (pag. 151). Die Verfahrensleitung ordnete daraufhin mit Verfügung vom 2. Juni 2022 und gestützt auf Art.