2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Eingabe vom 3. Februar 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 109). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. Mai 2022 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 145 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2022 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte auch keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 151).