Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, ebenfalls begangen am 3. Dezember 2020 um ca. 07:11 Uhr in C.________ auf der D.________(Strasse), schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage, und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 (pag. 102 f., Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).