auf der D.________ (Strasse), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'343.65 (inkl. Auslagen und MWST) an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'750.00 an den Kanton Bern (pag. 101 f., Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, ebenfalls begangen am 3. Dezember 2020 um ca. 07:11 Uhr in C.______