Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 279 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 28. Januar 2022 (PEN 21 574) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Januar 2022 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. Dezember 2020 um ca. 07:11 Uhr in C.________ auf der D.________ (Strasse), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'343.65 (inkl. Auslagen und MWST) an den Be- schuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'750.00 an den Kanton Bern (pag. 101 f., Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall, ebenfalls begangen am 3. Dezember 2020 um ca. 07:11 Uhr in C.________ auf der D.________(Strasse), schuldig und verurteilte ihn in Anwen- dung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage, und zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 (pag. 102 f., Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Ein- gabe vom 3. Februar 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 109). Die Berufungser- klärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 6. Mai 2022 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 145 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2022 auf die Erklärung ei- ner Anschlussberufung und machte auch keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 151). 3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Die Generalstaatsanwaltschaft teilte bereits mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2022 mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 146). Nachdem dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Mai 2022 Ge- legenheit gegeben wurde, sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag. 148), teilte dieser mit Eingabe vom 1. Juni 2022 mit, ebenfalls ein- verstanden zu sein (pag. 151). Die Verfahrensleitung ordnete daraufhin mit Verfü- gung vom 2. Juni 2022 und gestützt auf Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Einrei- chung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 153 f.). Diese datiert vom 7. Juli 2022 und ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 155 ff.). Auch der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 8. August 2022 eine fristgerechte schriftliche Stellungnahme ein (pag. 164 ff.). 2 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 7. Juli 2022 folgende Anträ- ge (pag. 155 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 28. Januar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde. 2. A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen [sic!] wegen Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 3. Dezember 2020 in C.________, schuldig zu erklären. 3. Er sei zusätzlich zu verurteilen: 3.1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) 3.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 8. August 2022 Folgendes (pag. 164): I. 4. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 28. Januar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde. 5. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. Dezember 2020 in C.________. II. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. A.________ seien die Verteidigungskosten vor oberer Instanz auf gerichtliche Bestimmung hin zu ersetzen. 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungser- klärung vom 6. Mai 2022 teilweise angefochten (pag. 146). Ihre Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und die damit verbundenen Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 101, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Diese Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge ei- genständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Ur- 3 teil in den angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeän- dert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contra- rio). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. Juni 2021 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 23): Der Beschuldigte lenkte einen Lastwagen auf der D.________ von C.________ herkommend Rich- tung E.________. Nach dem ________ (Tunnel), in einer leichten Linkskurve, kollidierte er mit seinem linken Aussenspiegel gegen den linken Aussenspiegel eines entgegenkommenden Lastwagens. Bei- de Fahrzeuge wurden dabei beschädigt. In der Folge fuhr er gemäss seinen Angaben bis F.________ weiter, wo er seinen eigenen Schaden begutachtete. Weil er davon ausgegangen sei, dass jeder sei- nen eigenen Schaden übernehmen werde, setzte er seine Fahrt fort, ohne sich um die Schadenrege- lung zu kümmern oder die Polizei zu informieren. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte der Beschul- digte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit de- nen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen. 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschuldigte führt in seiner Stel- lungnahme vom 8. August 2022 aus, der unbestrittene Sachverhalt lasse sich dem Strafbefehl vom 29. Juli 2021 entnehmen (pag. 165). Auch die Generalstaatsan- waltschaft stützt sich in ihrer Berufungsbegründung vom 7. Juli 2022 grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bzw. deren Beweiswürdi- gung. Sie weist lediglich darauf hin, dass vom Beschuldigten einzig bestritten wer- de, sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen zu haben bzw. unter den gegebenen Umständen damit gerechnet haben zu müssen, und hält mit Blick darauf ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz einzig noch Folgen- des fest (pag. 157): Der Unfall ereignete sich um 07:11 Uhr. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs kontaktierte zwei Minuten später, d.h. um 07:13 Uhr, die Polizei. Diese begab sich vor Ort. Sie konnte den Be- schuldigten erst um ca. 10:30 Uhr ausfindig machen und telefonisch kontaktieren. In der Zwischenzeit hatte der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge seinen defekten Spiegel bereits reparieren lassen (vgl. HV-Protokoll S. 4, Z. 32). Da sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Telefonats eigenen Anga- ben zufolge ausserdem bereits «auf dem Weg nach G.________» (Kanton Fribourg) befand, habe er um ca. 12:00 Uhr mit der Polizei auf einem Lastwagenparkplatz in E.________ abgemacht (HV- Protokoll S. 4, Z. 31 ff.). Gemäss Unfallprotokoll der Polizei erfolgte die Tatbestandsaufnahme in E.________ schliesslich um 12:45 Uhr, wobei die Polizei beim Beschuldigten keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit feststellen konnte (vgl. pag. 5). Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschuldigte ge- fragt, ob er Alkohol gehabt hätte, was er mit gutem Gewissen habe verneinen können (HV-Protokoll S. 4, Z. 43 f.). Auf einen Atemlufttest oder weitere Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit wurde in der Folge verzichtet. 4 Weitere Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Kammer nicht. Es kann daher für den Sachverhalt sowie die Beweiswürdigung unter Berücksichti- gung der wenigen zusätzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 117 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung 8. Vorbemerkungen Wie unter Ziff. 5 hiervor bereits erwähnt, ist der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 3. Dezember 2020 in C.________ auf der D.________(Strasse), in Rechtskraft erwachsen. Nachfolgend gilt es deshalb ledig- lich noch zu prüfen, ob der Beschuldigte sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung vorab fest, der Beschuldigte habe mit dem linken Aussenspiegel auf der D.________(Strasse) bei C.________ den linken Aussenspiegel eines entgegenkommenden Lastwagens touchiert und da- durch die linken Aussenspiegel beider Lastwagen beschädigt. Dabei handle es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne des SVG. Weiter sei erstellt, dass der Beschul- digte nicht sofort an der Unfallstelle, sondern im wenige Kilometer entfernten F.________ angehalten und den Schaden begutachtet habe, ohne jedoch der Poli- zei den Schaden zu melden, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Stattdes- sen habe er den Disponenten seines Arbeitgebers verständigt. Weiter sei akten- kundig, dass die Polizei via den Disponenten des Unternehmens gleichentags um 10:30 Uhr den Beschuldigten habe kontaktieren und mit ihm für 12:45 Uhr einen Treffpunkt in E.________ für eine Tatbestandsaufnahme habe vereinbaren können. Beim Beschuldigten hätten die Polizisten keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit er- kennen können. Bei ihm sei zu diesem Zeitpunkt weder eine Atemalkoholprobe durchgeführt oder eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden, noch hätten die Polizisten den Fahrer des entgegenkommenden Lastwagens bei dessen Befragung am Unfallort einer solchen Massnahme unterzogen (pag. 127 f., S. 16 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Sodann führte die Vorinstanz aus, entsprechend der neuen, strengeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung würde der Beschuldigte prima vista den objektiven Tat- bestand von Art. 91a SVG erfüllen, zumal gemäss vorliegender Sachverhaltsfest- stellung kein von ihm zweifelsfrei unabhängiger Umstand vorgelegen habe, der zum Unfall geführt habe. Der Beschuldigte hätte demnach in objektiver Hinsicht grundsätzlich nach dem Unfall mit der Durchführung eines Atemalkoholtests durch die Polizei rechnen müssen. In der Streifkollision erblickte die Vorinstanz indes kein wie vom Bundesgericht im Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 beschriebenes «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis, aufgrund dessen objektiv betrachtet mit der Durchführung eines Atemalkoholtests (oder anderen Massnahmen) höchst- wahrscheinlich hätte gerechnet werden müssen. Weiter führt sie aus, für den Be- 5 schuldigten gelte als H.________ (Beruf) eine Nulltoleranz hinsichtlich Alkoholkon- sums im Strassenverkehr. Der Unfall habe sich zudem in der Dunkelheit kurz nach 7 Uhr an einem Donnerstagmorgen im Dezember in einer 60er-Zone auf einem verengten Strassenabschnitt in einer leichten Linkskurve mit Gegenverkehr zwi- schen zwei Lastwagen ereignet. Das Kollisionswarnsystem des Lastwagens des Beschuldigten habe keine Warnmeldung abgesetzt und der Schaden habe im Ba- gatellbereich gelegen. Weiter habe hier kein sogenannter Nachtrunk vorgelegen, wie dies in BGE 142 IV 324 der Fall gewesen sei. Auch habe es sich vorliegend nicht um einen geraden, breiten Strassenabschnitt und auch nicht um eine Streif- kollision zwischen zwei Personenwagen wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020, sondern um zwei Lastwagen, wovon mindestens einer mit einem Kollisionswarnsystem ausgestattet gewesen sei, gehandelt. Auch die Tageszeit habe wohl anders als im Urteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 kei- nen Anlass für die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit gegeben. Im Nachhinein werde diese Auffassung dadurch gestützt, dass die Polizei weder beim anderen Fahrer noch beim Beschuldigten trotz Möglichkeit ei- nen Atemalkoholtest durchgeführt oder eine andere Massnahme angeordnet habe. Vielmehr sei die Tatbestandsaufnahme mit dem Beschuldigten vereinbarungs- gemäss durch die Polizei erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (12:45 Uhr, pag. 5), nachdem der Lenker ausfindig gemacht worden sei (um 10:30 Uhr, pag. 5), erfolgt. Daraus könne vernünftigerweise nur gefolgert werden, dass die Polizei beim Beschuldigten selbst bei sofortiger Meldung des Unfalls keine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit am Unfallort angeordnet hätte, andernfalls sie dies bereits kurz nach Kontaktaufnahme hätte tun können und müssen. Der Be- schuldigte habe objektiv nicht mit einem Atemalkoholtest rechnen müssen, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei (pag. 128, S. 17 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Auf der subjektiven Seite hielt die Vorinstanz – bei Verneinung der Erfüllung des objektiven Tatbestands – fest, dass der Beschuldigte nicht mit einem Atemalkohol- test oder anderweitigen Massnahmen gerechnet habe oder habe rechnen müssen und damit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt habe, als er sich von der Unfallstelle entfernt und eine sofortige Unfallmeldung unterlassen habe. Die fahrlässige Tatbegehung nach Art. 91a SVG sei überdies nicht strafbar und der subjektive Tatbestand dementsprechend nicht erfüllt (pag. 128 f., S. 17 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung vom 7. Juli 2022 aus, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt habe, habe das Bundesgericht in BGE 142 IV 324 erstmals festgestellt, dass der an einem Unfall beteiligte Fahr- zeuglenker grundsätzlich immer damit rechnen müsse, dass er sich einer Alkohol- kontrolle unterziehen müsse. Anders verhalte es sich (nur) dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. Mit der neuen Rechtsprechung stelle das Obergericht des Kantons Bern im Ur- teil SK 2020 86 klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bilde. Dies werde mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung 6 von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden könnten, und mit Art. 10 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013), wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen könne, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer müsse daher mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen. Die Vorinstanz sei jedoch der Meinung, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung «entgegen der obergerichtlichen Auffassung» im Einzelfall weiterhin Ausnahmen von dieser Regel vorsehe und habe in diesem Zusammenhang drei Bundesgerichtsentscheide zitiert. Diese drei Verfahren hätten jedoch ausnahmslos mit einer Verurteilung der Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit geendet. Die Vorinstanz le- ge in keiner Art und Weise dar, inwiefern diese Fälle massgeblich anders als der vorliegende Fall gelagert gewesen seien, so dass eine andere rechtliche Würdi- gung angebracht erscheine. Stattdessen werde auch in BGE 142 IV 324 wie in den beiden anderen Entscheiden [Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 und 6B_1323/2016 vom 5. April 2017] hervorgehoben, dass der Betroffene eigentlich nur noch dann nicht mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahr- fähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] rechnen müsse, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. So hebe das Gericht selbst auch in Bezug auf das Bundesgerichtsurteil 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 zwar zunächst hervor, wieso im konkreten Fall mit erhöhter Wahr- scheinlichkeit Polizeikontrollen zu erwarten gewesen seien. Andererseits füge es sodann aber zu Recht hinzu, dass das Bundesgericht in concreto ohnehin befun- den habe, dass bereits eine Kollision mit Sachschaden für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit genügt hätte. In Bezug auf das Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 weise die Vorinstanz nur darauf hin, dass es sich hierbei gemäss Bundesgericht um ein «ausserordentlich merkwürdiges Ereig- nis» gehandelt habe. Unerwähnt lasse sie jedoch den Hinweis des Bundesgerichts, wonach sich ein Unfall ereignet habe, den die Beschuldigte wahrgenommen habe, weshalb sie bereits deshalb nach der zitierten aktuellen Praxis damit habe rechnen müssen, dass eine Alkoholkontrolle durchgeführt werden würde. Das Ereignis müsse – entgegen der Vorinstanz – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit nicht noch zusätzlich aus anderen Gründen «ausserordentlich» sein. Be- zeichnenderweise sei der Sachverhalt, der dem erwähnten Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 zugrunde liege, auch noch fast identisch mit dem vorliegenden Fall; auch dort habe das Gericht die Folgen einer seitlichen Kollision mit einem ent- gegenkommenden Fahrzeug mit beschädigtem Seitenspiegel zu beurteilen gehabt. Die Behauptung, wonach dieser Sachverhalt so wesentlich anders gelagert sei bzw. im Unterschied zum vorliegenden Fall «ausserordentlich», so dass sich dort eine andere rechtliche Würdigung aufgedrängt habe, sei daher willkürlich und wi- derspreche der strengen aktuellen Rechtsprechung zu Art. 91a SVG. Weiter hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, die obergerichtliche Auffassung im Urteil SK 2020 86 vom 11. November 2020 entspreche sehr wohl der neusten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, die eine objektive und willkürfreie Beurteilung derartiger Sachverhalte erlaube. Das Obergericht hebe insbesondere hervor, dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der Revision des Art. 55 SVG be- 7 gründet werde und dass entgegen dem früheren Art. 55 Abs. 2 aSVG (Stand 3. Februar 2004) die Untersuchungsmassnahmen nicht mehr von den konkreten Umständen abhängig gemacht werden sollten. Hervorzugehen [recte: hervorzuhe- ben] sei ferner, dass im Urteil SK 2020 86 der Bagatellcharakter des durch ein Ausweichmanöver verursachten leichten Schadens am Wiesland (CHF 100.00) ebenso wenig ausschlaggebend gewesen sei. Soweit die Vorinstanz von einem Schaden im Bagatellbereich ausgehe und der Verteidiger die vorliegende Sache als vergleichsweise «banal» bezeichne, könne daraus nichts zu Gunsten des Be- schuldigten abgeleitet werden. Betreffend Subsumtion unter den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der objektive Tatbestand sei im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Der Beschuldigte habe trotz Unfalls mit Sachschaden den Un- fallort verlassen und weder den Geschädigten noch die Polizei informiert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Nach der zitierten aktuel- len Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts sei bereits deshalb mit der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein solcher Un- fall mit Sachschaden genüge für die Anordnung solcher Massnahmen. Nicht von Bedeutung sei, ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert gehabt habe; eine Mass- nahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit könne vielmehr auch gegenüber einem nüchternen Fahrzeugführer angeordnet werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_441/2019 E. 2.2.1). Zudem stehe vorliegend wie in den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts und des Obergerichts auch kein vom Beschuldigten unabhän- giger Umstand zur Diskussion, auf den der Unfall zweifellos zurückzuführen gewe- sen wäre. Indem sich der Beschuldigte vom Unfallort entfernt habe, habe er sich somit einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle entzogen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass anlässlich der Tatbestandsaufnahme in E.________ um 12:45 Uhr, mithin also fünf Stunden und 34 Minuten nach dem Un- fall, auf eine Atemalkoholkontrolle (verständlicherweise) verzichtet worden sei. Die Polizei habe zudem sehr wohl auch Massnahmen im Hinblick auf eine allfällige Fahrunfähigkeit ergriffen, indem sie sich gemäss Unfallaufnahmeprotokoll offen- sichtlich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten verschafft habe, wobei keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit hätten erkannt werden können. Sinnvollerwei- se habe sich auch deshalb fünfeinhalb Stunden nach dem Ereignis eine Atemalko- holkontrolle erübrigt. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach beim Fahrer des entge- genkommenden Lastwagens bei dessen Befragung am Unfallort auf Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] verzichtet worden sei, sei unerheblich. Dieser habe unmittelbar nach dem Unfallhergang angehalten und die Polizei informiert. Dadurch habe er sich absolut korrekt verhalten, weshalb die Poli- zei, nachdem sie sich ein persönliches Bild von dessen Zustand habe machen können, auf weitere Massnahmen habe verzichten können. Dies könne vom Be- schuldigten nicht behauptet werden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschuldigte schliesslich und entgegen der Vorinstanz aus dem Umstand, dass zwischen der telefonischen Kontaktaufnahme der Polizei um «ca.» 10:30 Uhr und dem vereinbarten Termin zwecks Tatbestandsaufnahme um «ca.» 12:00 Uhr weite- re anderthalb Stunden verstrichen seien, zumal der Beschuldigte diese zeitliche Verzögerung zu verantworten habe. Anlässlich des Telefonats habe er sich eige- 8 nen Aussagen zufolge mit seinem Lastwagen «auf dem Weg nach G.________» befunden, was vermuten lasse, dass er mit seinem Lastwagen höchstwahrschein- lich nicht so schnell wieder in E.________ zurück habe sein können. Die Behaup- tung der Vorinstanz, die Polizei hätte «kurz nach der Kontaktaufnahme» Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] ergreifen kön- nen, wenn sie diese hätte anordnen wollen, mute deshalb seltsam an. Es sei über- haupt nicht erwiesen, dass dies wirklich möglich gewesen sein solle. Die Akten und Aussagen des Beschuldigten würden vermuten lassen, dass eine frühere Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Ausserdem habe auch bereits eine telefonische Kon- taktaufnahme zwei Stunden nach dem Ereignis und damit viel zu spät und zu ei- nem Zeitpunkt stattgefunden, indem die Tat bereits mindestens versucht begangen worden sei. Abschliessend wies die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den subjektiven Tatbestand darauf hin, dass es nicht darauf ankommen könne, dass Massnahmen zwecks Überprüfung der Fahrfähigkeit [recte: Fahrunfähigkeit] für den Beschuldig- ten gemäss Verteidigung «völlig ausserhalb des Denkbaren» gewesen seien. Auch der Beschuldigte im Verfahren SK 2020 86 habe glaubhaft darzulegen vermögen, dass er zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe. Von Bedeutung sei in subjektiver Hinsicht vielmehr, dass der Beschuldigte die Kollision bzw. den Sachschaden wahrgenommen habe. Weiter sei davon auszugehen, dass ihm als H.________ (Beruf) die Verhaltenspflichten nach Unfall bzw. die Meldepflicht bekannt gewesen seien, was er anlässlich der Hauptverhandlung implizit auch bestätigt habe. Auch wenn er es zu verdrängen versucht habe, habe er deshalb – wie der Lenker in SK 2020 86 sowie generell jeder fahrberechtigte Fahrzeuglenker – aufgrund dieses Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen müssen. Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw. die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) könne somit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer allfälligen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte habe damit mindestens eventualvorsätzlich gehandelt und der Tatbe- stand sei auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (pag. 157 ff.). 11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte demgegenüber vor, die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung werde im Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 zusammengefasst und zitiert daraus Folgendes (pag. 165): Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzu- sammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung al- ler Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und 9 Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) ab- hängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; 126 IV 53 E. 2a S. 55), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkohol- kontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f. S. 326 f.; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifels- frei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteil 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung führte die Verteidigung aus, es gehe nur um die Anwendung von Punkt vier. Dass der Beschuldigte hätte anhal- ten müssen, die Meldung an die Polizei möglich gewesen wäre und ein Zweckzu- sammenhang bestehe, sei unbestritten. Weiter sei klar, dass die Kollision nicht zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. Der Beschuldigte habe damit «grundsätzlich» mit der Anordnung einer Atemal- koholkontrolle rechnen müssen. Die Frage sei nunmehr, ob die Prüfung des Falles an dieser Stelle abgebrochen werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft vertre- te mit Bezug auf verschiedene bundesgerichtliche Urteile die Auffassung, dass ein Fahrzeugführer «immer» mit der Anordnung einer Massnahme rechnen müsse, begründe dies mit einer grammatikalischen Auslegung von zitierten Bundesge- richtsentscheiden und halte fest, dass das Ereignis nicht noch zusätzlich aus ande- ren Gründen «ausserordentlich» sein müsse. Diese Auffassung gehe jedoch fehl. Dem «Grundsatz» stehe begriffsnotwendig die «Ausnahme» gegenüber. Statt einer grammatikalischen sei daher eine teleologische Auslegung der Entscheide des Bundesgerichts vorzunehmen. Nicht von ungefähr und richtigerweise würden sich alle zitierten Entscheide nach der Feststellung, dass «grundsätzlich» mit der An- ordnung von Massnahmen gerechnet werden müsse, mit dem konkreten Einzelfall befassen. Damit werde Punkt vier der Checkliste des Urteils des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 abgearbeitet, nämlich, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid, dessen Sachverhalt die Generalstaatsanwaltschaft als «auch noch fast identisch mit dem vorliegenden Fall» bezeichne, habe sich die Streifkollision «auf einem ge- raden, breiten und gut ausgeleuchteten Strassenabschnitt» ereignet; sie stelle so- mit ein «ausserordentlich merkwürdiges Ereignis» dar. Der Sachverhalt im genann- ten Urteil habe damit klarerweise keine Ausnahme vom Grundsatz zu begründen vermögen, dass bei Unfällen mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden müsse. Der Sachverhalt sei aber auch nicht vergleichbar damit, dass sich zwei Seitenspiegel von zwei Lastwagen an einer Engstelle nach dem Tunnel bei C.________ berührt hätten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse sich, so die Verteidigung weiter, da- hingehend zusammenfassen, dass nur – aber immerhin – bei absoluten Bagatell- unfällen die konkreten Umstände den Schluss zulassen könnten, dass nicht damit gerechnet werden müsse, einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterzogen zu werden. Diese Rechtsauffassung sei entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch mit dem Entscheid SK 2020 86 vereinbar, zumal auch dort zu lesen sei, dass sich der Unfall tagsüber auf einem übersichtlichen und geraden Strassenabschnitt zugetragen habe, was ein relativ merkwürdiges Ereignis 10 darstelle. Auch insofern hätte die Polizei beim Beschuldigten ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet. Die Gleichung «Unfall = Rechnenmüssen mit Massnah- men» greife unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu kurz. Sie nehme überhaupt keine Rücksicht auf den konkreten Einzelfall und erwei- se sich damit als willkürlich. Gerade der vorliegende Fall mache deutlich, warum der Justiz eine Beschäftigung mit den konkreten Umständen nicht erspart werden könne, zumal sich ein banalerer Unfall als jener, welcher vorliegend zu beurteilen sei, kaum vorstellen lasse. Die Aussenspiegel zweier Lastwagen würden sich an einer bekannten Engstelle der Seestrasse zwischen Neuenburg und E.________ berühren. Der «Unfall» habe sich am frühen Morgen ereignet und der Beschuldigte habe selbstverständlich nicht mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen. Sie sei ebenso selbstverständlich auch beim Unfallgegner nicht vorgenommen worden, der zur gleichen Zeit unter den gleichen Voraussetzungen mit dem gleichen Scha- den am gleichen Ort verblieben sei und die Polizei gerufen habe. Entgegen der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft liege ein Bagatellunfall vor, bei wel- chem der Lenker «bei objektiver Betrachtung aller Umstände» nicht mit einer Kon- trolle seiner Fahrfähigkeit durch die Polizei habe rechnen müssen. Der Beschuldig- te sei deshalb vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. Dezember 2020 in C.________, freizu- sprechen (pag. 165 ff.). 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 91a Abs. 1 SVG Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätz- lich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider- setzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme un- terziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei Ver- haltensweisen: der (aktive) Widerstand gegen eine angeordnete Massnahme, die Zweckvereitelung einer Massnahme oder das Sich-Entziehen vor einer Kontrolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1.1). Die Tatbe- standsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Unterlassung (d.h. die Konstellation, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 169 ff. zu Art. 91a). Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG durch Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt, wenn (1) der Fahrzeugführer gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflich- tet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der 11 Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung al- ler Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Handlungs- bzw. Mel- depflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Normen des Strassenverkehrsrechts. Dabei wird verlangt, dass die gesetzliche Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (2). Gemäss Bundesgericht ist dieser Zweckzusammenhang namentlich bei Art. 51 Abs. 3 SVG gegeben. Der Täter muss keine besonderen Vorkehrungen treffen, um einer Untersuchungsmassnahme zu entgehen. Das blosse Unterlassen der Meldung genügt. Der Begriff des Unfalls richtet sich zudem nach der Rechtsprechung zu Art. 51 und 92 SVG, wonach ein Unfall jedes Ereignis ist, das geeignet ist, einen Personen- und/oder Sachschaden herbeizuführen (RIE- DO, a.a.O., N 76 zu Art. 91a m.w.H.). Weiter wird verlangt, dass die Benachrichti- gung der Polizei möglich war (3). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzel- falls. Schliesslich muss die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich sein (4) (RIEDO, a.a.O., N 173 ff. zu Art. 91a). Während die Wahrscheinlichkeit der Anord- nung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der älteren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. etwa BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), stellte das Bundesgericht erstmals in BGE 142 IV 324 fest, dass der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, sich einer Alkoholkontrolle unterziehen zu müssen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Um- stand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassen- benützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 SKV, wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann, be- gründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt bereits Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt vor, «wenn der Fahrzeuglenker die die Melde- pflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe be- gründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei ver- nünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet wer- den kann» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 131 IV 36 E, 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Fahr- 12 zeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwid- rige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (RIEDO, a.a.O., N 235 zu Art. 91a). 12.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung vorab zutreffend festhielt, ist unbe- stritten und erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem linken Seitenspiegel auf der D.________(Strasse) bei C.________ den ebenfalls linken Seitenspiegel eines entgegenkommenden Lastwagens touchierte, wodurch beide Seitenspiegel be- schädigt wurden. Dass es sich dabei um einen Verkehrsunfall im Sinne des Geset- zes handelt, ist ebenfalls richtig. Weiter ist erstellt und zutreffend, dass der Be- schuldigte nicht sofort an der Unfallstelle, sondern im wenige Kilometer entfernten F.________ anhielt und den Schaden begutachtete. Er unterliess es anschlies- send, den Vorfall vorschriftsgemäss der Polizei zu melden (Art. 51 Abs. 3 SVG), und verständigte stattdessen den Disponenten seines Arbeitgebers. Die Polizei konnte indes gleichentags um 10:30 Uhr via ebendiesen Disponenten den Be- schuldigten kontaktieren und mit ihm für 12:00 Uhr bzw. 12:45 Uhr einen Treffpunkt in E.________ für eine Tatbestandsaufnahme vereinbaren. Bei ihm wurden keine Anzeichen auf Fahrunfähigkeit erkannt, so dass die Polizei wie beim Fahrer des entgegenkommenden Lastwagens auf die Anordnung einer Atemalkohol-, Blut- oder Urinprobe verzichtete (vgl. pag. 127 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz wich in der Folge jedoch von der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung ab und prüfte (und verneinte) mit Verweis auf den Entscheid des Bun- desgerichts 142 IV 324 sowie die Urteile 6B_531/2020 und 6B_1323/2016 das Vor- liegen eines «aussergewöhnlich merkwürdigen Ereignisses» (pag. 128, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was seitens der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht kritisiert wird. Wie in Ziff. 12.1 hiervor erwähnt, hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 142 IV 324 fest, bei einem Unfall sei generell mit einer Atemal- koholkontrolle zu rechnen (E. 1.1.3.; so auch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Entscheid SK 2020 86 vom 11. November 2020 E. 9.5.1.). Demnach musste der Beschuldigte gestützt auf diese Rechtsprechung ohne weiteres damit rechnen, dass er einer Atemalkoholkontrolle unterzogen wer- den könnte. Die Verteidigung monierte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2022, die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft gehe fehl, zumal dem Grundsatz begriffsnotwendig die Ausnahme gegenüberstehe. Statt einer grammatikalischen sei vielmehr eine teleologische Auslegung vorzunehmen und es komme nicht von ungefähr, dass sich sämtliche (zitierten) Entscheide mit dem konkreten Einzelfall bzw. mit der Frage, ob bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle ange- ordnet hätte, befassen würden (pag. 166). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 die von der Verteidigung ins Licht geführte Ausnahme gleich selber definierte. Konkret führte es nach Wiedergabe des Grundsatzes, wonach ein Fahrzeugführer bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen müsse, wenn er in einen Unfall verwi- 13 ckelt sei, aus, es verhalte sich (nur) anders, wenn die Kollision zweifelsfrei auf ei- nen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen sei (E. 1.3.). Ei- ne weitergehende Überprüfung des konkreten Einzelfalles sah es indes nicht vor. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in ebendiesem Urteil anschliessend noch ausführte, die Streifkollision sei auf einem geraden, breiten und gut ausgeleuchte- ten Strassenabschnitt geschehen und habe damit ein «ausserordentlich merkwür- diges Ereignis» dargestellt, weshalb die Polizei auch insofern ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Diese Erwägungen erfolgten jedoch als Zusatz und waren neben- sächlich, was sich daran ableiten lässt, dass der Satz mit einem «hinzu kommt» begonnen wurde. Das Bundesgericht brachte damit zum Ausdruck, dass die Polizei – abgesehen vom Grundsatz – auch deshalb eine Atemalkoholkontrolle angeord- net hätte. Gleich verhält es sich im von der Vorinstanz sowie den Parteien erwähn- ten Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017. Dort erwog dieses nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Lichte der neuen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mit der Anordnung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen, da er eine Kollision mit Sach- schaden verursacht habe, dass auch das Erfordernis des Zweckzusammenhangs gegeben sei. Das Vorhandensein eines Zweckzusammenhangs wurde offenbar vom Beschwerdeführer bestritten, weshalb das Bundesgericht darauf zusätzlich einging (E. 1.3.3.). Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus jedoch keineswegs ableiten, dass nebst dem Grundsatz der Anordnung einer Atemalkoholkontrolle auch noch weitere Umstände in die Beurteilung miteinfliessen müssten. Schliess- lich würde damit die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Anordnung entsprechender Untersuchungsmassnahmen, die unter anderem noch von weiteren konkreten Umständen abhängig gemacht wurde, schleichend wieder eingeführt, was jedoch dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung von Art. 55 aSVG widerspräche (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 86 vom 11. November 2020 E. 9.5.2.). Mit Blick auf das Gesagte geht auch das Argument der Verteidigung, wonach die Glei- chung «Unfall = Rechnenmüssen mit Massnahmen» zu kurz greife, fehl. Es wurde eben mit der Gesetzesänderung eine strengere Praxis gegenüber Fahrzeugführern angestrebt. Vorliegend ist – wie bereits ausgeführt – erstellt, dass der Beschuldigte den Unfall- ort trotz Unfalls mit Sachschaden verliess, ohne die Polizei oder den Fahrzeugfüh- rer des entgegenkommenden Lastwagens zu informieren, obwohl er dazu ver- pflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 3 SVG). Schon wegen des Unfalls wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach dem hiervor Ausgeführten grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, zu- mal ein derartiger Unfall für die Anordnung solcher Massnahmen genügt. Daran vermögen weder der Umstand, dass es sich nicht um ein «aussergewöhnlich merkwürdiges Ereignis» gehandelt haben mag, noch die Tatsache, dass sich der Unfall an einer relativ engen Stelle der Strasse zwischen zwei Lastwagen und um 7 Uhr an einem Donnerstagmorgen im Dezember ereignete, etwas zu ändern. Ins- besondere Letzteres schliesst eine Atemalkoholkontrolle keineswegs per se aus, auch wenn es sich beim Beschuldigten um einen H.________ (Beruf) handelt. 14 Dass beim Fahrzeugführer des entgegenkommenden Lastwagens keine Atemal- koholkontrolle angeordnet wurde, vermag am Ergebnis ebenso wenig etwas zu än- dern, zumal dieser, wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend hervorhob (pag. 159), unmittelbar nach dem Unfall angehalten und die Polizei informiert hatte. Die- se konnte sich so zeitnah ein persönliches Bild von dessen Zustand machen, ver- zichtete in der Folge aber auf Massnahmen. In diesem Zusammenhang erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach aus der Tatsache, dass die Tat- bestandsaufnahme mit dem Beschuldigten erst zu einem deutlich späteren Zeit- punkt stattgefunden habe (Kontaktaufnahme um ca. 10:30 Uhr, Vereinbarung der Tatbestandsaufnahme für ca. 12:00 Uhr, tatsächliche Tatbestandsaufnahme um ca. 12:45 Uhr) und daraus vernünftigerweise nur gefolgert werden könne, dass die Polizei beim Beschuldigten selbst bei sofortiger Meldung ebenfalls keine Mass- nahmen angeordnet hätte, als wenig nachvollziehbar. Wie die Generalstaatsan- waltschaft nämlich zu Recht moniert, ist diese zeitliche Verzögerung einzig dem Beschuldigten zuzuschreiben, zumal er die Polizei um 07:11 Uhr nicht informierte und sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme (ca. 10:30 Uhr) auf dem Weg nach G.________ befand und somit erst noch nach E.________ zurückfahren musste, wo schliesslich die Tatbestandsaufnahme auf einem Lastwagenparkplatz stattfand. Daraus kann mitnichten geschlossen werden, die Polizei hätte von Beginn weg auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet. Vielmehr zeigt es, dass die Polizei sich auch ungeachtet des (schon längeren) Zeitablaufs noch selbst ein Bild des Zustands des Beschuldigten machen wollte. Schliesslich steht ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand, auf welchen der Unfall zweifellos zurückzuführen gewesen wäre und der eine Anordnung von Mass- nahmen von Beginn weg ausgeschlossen hätte, nicht zur Diskussion. Indem der Beschuldigte am 3. Dezember 2020 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort ent- fernte, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle und erfüllte damit den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Kollision bzw. den Sachschaden deutlich wahrnahm. Zudem waren ihm als Berufschauffeur die Verhaltenspflichten nach Unfall bzw. die Meldepflicht bekannt, gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung doch selber zu Protokoll, ihm sei schon be- wusst, dass man normalerweise anhalte, zumal das schon nur eine Frage des An- stands sei (pag. 93 f. Z. 45 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus- führte, musste der Beschuldigte – wie jeder andere Fahrzeuglenker auch – mit der möglichen Anordnung einer Massnahme rechnen. Sein Verhalten bzw. die Tatsa- che, dass er nach dem Unfall zwar für kurze Zeit anhielt, um den Schaden zu be- gutachten, es in der Folge aber unterliess, die Polizei zu verständigen, weiterfuhr, seinen defekten Seitenspiegel reparieren liess und sich auf den Weg nach G.________ machte, kann nicht anders als Inkaufnahme gewertet werden, sich ei- ner allfälligen Massnahme zu entziehen. Dass ein Alkoholtest für den Beschuldig- ten, wie von der Verteidigung erstinstanzlich ausgeführt (pag. 98), völlig ausserhalb des Denkbaren gewesen sei und für ihn aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit so- wieso «null null» gelte, vermag daran nichts zu ändern; auch der nüchterne Fahr- zeuglenker muss mit der Anordnung einer Massnahme rechnen. Der Beschuldigte 15 handelte mindestens eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand er- füllt ist. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 129 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 SVG) vor. Die Geldstrafe ist der Frei- heitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend sind keine Gründe er- sichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden; die Stra- fe ist damit als Geldstrafe auszusprechen. 14. Strafzumessung in concreto 14.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) se- hen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkscha- den, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Stra- feinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei ei- nem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und ei- ne Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall um einen leichten Unfall handelt. Die Höhe des verursachten Schadens beläuft sich insgesamt auf rund CHF 2'200.00 (pag. 4, pag. 8 und pag. 10) und kann als gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte streifte mit seinem Lastwagen nicht lediglich einen Zaun oder ein parkiertes Auto, sondern den Seitenspiegel eines entgegenkommenden Lastwagens. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 14 Stra- feinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschul- digte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was leicht strafmindernd zu berück- sichtigen ist. Demgegenüber wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, mithin nach seinem Stopp bei 16 F.________ die Polizei zu avisieren und so die Vereitelung von allfälligen Mass- nahmen abzuwenden. Das subjektive Tatverschulden ist angesichts des Strafrah- mens ebenfalls als leicht zu qualifizieren. Aufgrund der nur eventualvorsätzlichen Begehungsweise hat eine Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Strafeinheiten zu erfolgen. Die aufgrund der Tatkomponenten festgesetzte Strafe beläuft sich damit vorerst auf 12 Strafeinheiten. 14.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 131, S. 20 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich – soweit ersichtlich – nichts geändert. Der Beschuldigte ist ledig und arbeitet in einem Vollpensum als H.________(Beruf) (pag. 95 Z. 24 ff.). Vorstrafen sind über ihn keine verzeichnet (pag. 90). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit neutral auf die Strafe aus. Das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens ist ebenfalls weder erhöhend noch mindernd zu berücksichtigen. Dass sich der Beschuldigte ei- ner Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzog, darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden. Schliesslich ist beim Beschuldigten trotz seines Berufs als H.________(Beruf) keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus, es bleibt bei einer Strafhöhe von 12 Strafeinheiten. 15. Höhe des Tagessatzes Gemäss erstinstanzlich eingereichter Lohnabrechnung erzielt der Beschuldigte monatlich einen Lohn in der Höhe von CHF 4’983.20 (pag. 86). Hinzu kommt gemäss Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung der Anteil eines 13. Monatslohns (pag. 95 Z. 30 ff.). Das für die Höhe des Tagessatzes relevante Nettoeinkommen des Beschuldigten beläuft sich demnach auf insgesamt CHF 5'398.45. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steu- ern, Krankenkasse und dergleichen resultiert im Ergebnis ein Tagessatz in der Höhe von CHF 130.00. 16. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen und soweit ersichtlich auch keine Administrativmassnahmen verzeichnet, so dass ihm keine schlechte Legalprogno- se attestiert werden muss. Der Vollzug der Strafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 17. Verbindungsbusse 17 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit einer solchen Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Ände- rung des Strafgesetzbuches […]) vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktio- nen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet das Ausfällen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Von den unter Ziff. 14 hiervor festgesetzten 12 Tagessätzen Geldstrafe werden mit Blick auf die dargestellte Schnittstellenproblematik vier Tagessätze zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 520.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt vier Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die restlichen 8 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 1'040.00 bleibt der bedingte Strafvollzug bestehen. 18. Fazit Geldstrafe Für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit resultiert nach dem Gesagten eine Geldstrafe von acht Tagessät- zen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 1'040.00, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 520.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 18 Infolge der Schuldsprüche sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'150.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Zufolge Unterliegens werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 20. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte weder erst- noch oberin- stanzlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 19 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Januar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. schuldig erklärt wurde des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 3. De- zember 2020 in C.________ auf der D.________(Strasse); 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 3. Dezember 2020 in C.________ auf der D.________(Strasse), und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 106 StGB 55 Abs. 1 und 3 lit. b, 91a Abs. 1 SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 1'040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von CHF 520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf vier Tage festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'150.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. III. 20 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde [Art. 104 Abs. 1 SVG]) Bern, 16. Februar 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21