Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43689 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 20:40 Uhr, bis 8. April 2018, um 03:15 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43689), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Im Revisionsverfahren ist der Gesuchstellerin hingegen kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: