15. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 9. April 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43689 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 20:40 Uhr, bis 8. April 2018, um 03:15 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43689), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten.