Auf diese (rechtskräftige) Kostenverlegung ist somit nicht zurückzukommen. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43631 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 18:35 Uhr, bis 8. April 2018, um 02:05 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43631), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten.