Die Gesuchstellerin wurde gestützt auf ihre Einsprache gegen den Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme auf den 19. Juni 2019 vorgeladen, unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen (vgl. Vorladung vom 9. April 2019 der edierten Akten BM 18 43631). Zu dieser Einvernahme ist sie unentschuldigt nicht erschienen, so dass ihr die verursachten Mehrkosten von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt wurden. Diese Verfügung vom 26. Juni 2019 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.