Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf zehn Tage festgesetzt und es wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge unentschuldigten Fernbleibens an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 galt die am 21. März 2019 erhobene Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (BM 18 43631). Überdies wurden der Gesuchstellerin aufgrund ihres Nichterscheinens (Säumnis) gestützt auf Art. 417 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;