1 des Strafbefehls BM 18 43681) und zu einer Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Ziff. 4 des Strafbefehls BM 18 43681). Die vorläufige Festnahme (7./8. Juli 2018) wird im Umfang von CHF 100.00 an die Busse angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Busse am 8. Juli 2019 bezahlt worden ist. Entsprechend ist A.________ die Busse von CHF 500.00 im Umfang von CHF 100.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten.