4. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ (ehemals C.________) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), begangen am 7. April 2018 in Bern (dritter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43681) und zu einer Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Ziff.