3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 betreffend A.________ (ehemals C.________) wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43681) und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 2’400.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43681), einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM 18 43681) und Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Ziff.