Die Vorgehensweise und Voraussetzungen seien für einen Laien nicht bekannt und insbesondere auch nicht so leicht in Erfahrung zu bringen, wie dies bei einem gewöhnlichen Strafbefehlsverfahren möglicherweise der Fall sei. Zudem handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe um eine einschneidende Sanktion und keine Bagatelle, weshalb das geführte Revisionsverfahren für ihn eine grosse Wichtigkeit habe. Im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei eine anwaltliche Vertretung auch angezeigt gewesen (pag. 59). Entsprechend machte Rechtsanwalt B._____